TV Erkelenz 1860 e. V.
Die Jugendordnung
§1
Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des ETV sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.
§2
Aufgaben
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Vereinsjugend sind insbesondere:
a.) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b.) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude
c.) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der
Jugendlichen in der Gesellschaft
d.) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer
Gesellung
e.) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Träger der
Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen.
f.) Pflege der internationalen Verständigung
§3
Organe
Organe der Jugend des ETV sind:
- der Vereinsjugendtag
- der Vereinsjugenausschuß
- die Jugendtage der Fachabteilungen
- die Fachjugendausschüsse
§4
Vereinsjugendtag
a.) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche.
Sie sind das höchste beschlussfassende Organ der Jugend des TV
Erkelenz. Sie bestehen aus je 2 gewählten Jugendlichen der
Fachabteilungen des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereichs
gewählten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Für je angefangene 25
Jugendlichen entsenden die Fachjugendabteilungen je einen weiteren
Delegierten.
b.) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeiten des Vereinsjugendausschusses
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Wahl der Delegierten zu den Jugendtagen auf Kreis - und Stadtebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
c.) Der ordentliche Jugendtag findet jeweils im ersten Quartal des
Jahres statt. Er wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden des
Vereinsjugendausschusses zwei Wochen vorher und unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
d.) Der außerordentliche Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der
Vereinsjugend es erfordert,