Turnverein Erkelenz 1860 e.V.

Verein


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Aktuelle Version: 24. August 2021


 

Präambel

Der Turnverein Erkelenz 1860 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.


§1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein wurde im Jahr 1860 gegründet und führt den Namen "Turnverein Erkelenz 1860 e.V.". Er hat seinen Sitz in Erkelenz und ist beim Amtsgericht Mönchengladbach unter der Nr. 3881 im Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2
Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Altenhilfe und des öffentlichen sowie betrieblichen Gesundheitswesens.

a) Der Verein fördert den Sport im Stadtgebiet Erkelenz und ermöglicht die sportliche Betätigung seiner Mitglieder. Er sollte am gesellschaftlichen Geschehen der Stadt Erkelenz mitwirken.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme und Durchführung an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
f)  Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern;
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
i) Schaffung von Angeboten zur Prävention und Rehabilitation im Gesundheitswesen

(3) Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
c) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§3
Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied

a) im Kreissportbund Heinsberg e.V.
b) im Stadtsportverband Erkelenz e.V
c) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportorganisationen nach Absatz 1 als verbindlich an.

(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Sportorganisationen beschließen.

 

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet – auf Empfehlung des Abteilungsvorstandes der Abteilung, der das aufzunehmende Mitglied beitreten möchte - der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§5
Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) außerordentlichen Mitgliedern

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Näheres regelt die Ehrenordnung.

(5) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

 

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
(b) durch Ausschluss aus dem Verein;
(c) durch Tod;
(d) durch Auflösung des Vereins;
(e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

(2)  Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann jährlich zum 30.12. eines Kalenderjahres erfolgen und muss mit einer Frist von sechs Wochen erklärt werden.

(3)  Ein Austritt ist zu jedem Zeitpunkt möglich, wenn dies aufgrund von Verbandsordnungen im Fall eines Vereinswechsels zur Vermeidung von Wechselsperren erforderlich ist.

(4)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§7
Beiträge, Gebühren, Bankeinzug

(1)  Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2)  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

(3)  Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung.

(4)  Über die Erhebung von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

(5)  Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(6)  Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(7)  Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(8)  Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bank- und Verwaltungsgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(9)  Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.

(10) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(11) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

(12) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

(13) Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§8
Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

§9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der Gesamtvorstand,
  4. die Jugendversammlung,
  5. der Jugendausschuss.

 

§10
Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.

(5) Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(8) Näheres regelt die Finanzordnung.

 

§11
Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form gilt als zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

(4) Die Berichte zur Mitgliederversammlung sowie Anträge auf Änderung der Satzung oder Änderung des Vereinszwecks sind mit Versanddatum der Einladung auf der Vereins-Homepage zu veröffentlichen und zur Abholung in der Vereins-Geschäftsstelle bereitzustellen.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(8) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(11) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Antragsfrist zu veröffentlichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§12
Zuständigkeiten Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte und Kassenprüfberichte,
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung für das laufende Geschäftsjahr,
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie der durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes,
  5. Satzungsänderungen,
  6. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge. Aufnahmegebühren und Umlagen,
  7. Wahl der Kassenprüfer,
  8. Beschlussfassung über alle Anträge zur Mitgliederversammlung,
  9. Auflösung des Vereins.

 

§13
Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend.

 

§14
Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB des Vereins besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden,
  2. dem/der 1. stellvertretende/r Vorsitzende/r,
  3. dem/der 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r,
  4. dem/der Finanzverwalter/in,
  5. dem/der Geschäftsführer/in.

(2) Sofern ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in bestellt ist, ist die/der Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach §14, Abs.1, Punkt 5. Ist dies nicht der Fall, wird der/die Geschäftsführer/in von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der/die hauptamtliche Geschäftsführer/in ist von Tagesordnungspunkten, die ihn/sie persönlich oder das Dienstverhältnis betreffen, auszuschließen und nicht stimmberechtigt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich, darunter der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter, vertreten.

(4) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

(5) In den Jahren mit einer geraden Jahreszahl werden der/die Vorsitzende und der/die Finanzverwalter/in gewählt, in Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und sofern erforderlich der/die Geschäftsführer/in.

(6) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere überwacht er den gesamten Zahlungsverkehr des Vereins und die Einhaltung der von ihm geprüften und genehmigten Etatansätze der einzelnen Abteilungen.

(7) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

(8) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

(9) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(10) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in ihren Sitzungen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

(11) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

(12) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, an allen Abteilungsversammlungen und Abteilungsvorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(13) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, folgende Ordnungen zu beschließen:

a) Beitragsordnung
b) Geschäftsordnung
c) Ehrenordnung
d) Finanzordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

(14) Die Abteilungsordnungen werden von der jeweiligen Abteilung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

(15) Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

(16) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für einzelne Aufgabenbereiche Beauftragte zu bestellen. Diese Beauftragten sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Satzung.

 

§15
Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) den Abteilungsleitern oder gewählte Stellvertreter,
c) dem Jugendwart/in,
d) dem Sozialwart/in,
e) bis zu vier Beisitzer/innen.

(2) Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen und geleitet.

(3) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

a) Aufstellung des Haushaltsentwurfs,
b) Vorlage von Jahresberichten für Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über die Gründung neuer Abteilungen,
d) Festlegung des Verwaltungskostenanteils je Mitglied,
e) Wahl von Ehrenmitgliedern,
f) Koordination und Abstimmung von Terminen und Veranstaltungen der Abteilungen,
g) Mitarbeit bei abteilungsübergreifenden Veranstaltungen

 

§16
Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

(3) Organe der Vereinsjugend:

a) Jugendversammlung
b) Jugendausschuss

(4) Mitglieder des Jugendausschusses sind:

a) der/die Jugendwart(in),
b) der/die stellvertretende Jugendwart(in),
c) die Jugendvertreter der Abteilungen.

(5) Wählbar sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Der/Die Jugendwart(in) ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

(7) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§17
Abteilungen

(1) Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

(2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

(3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

(4) Die Abteilungen treten nach außen immer unter dem Namen Turnverein Erkelenz 1860 e.V. auf. Der Abteilungsname / Die Sportart der Abteilung kann als Zusatz geführt werden.

(5) Die Abteilungen übernehmen im Rahmen dieser Satzung die gesamte Organisation der von ihnen betriebenen Sportart. Dazu gehört insbesondere die Durchführung von Trainingsbetrieb und Wettkampfveranstaltungen.

(6) Jede Abteilung kann zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag einen Abteilungsbeitrag erheben. Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 

§18
Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine(n) Kassenprüfer/in für die Dauer von drei Jahren. In den ersten beiden Jahren der Wahlperiode nimmt er/sie an der Kassenprüfung teil, im dritten Jahr steht er/sie als Ersatzprüferin zur Verfügung. Nach Ablauf der Wahlperiode scheidet der/die Kassenprüfer/in aus. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfung wird jährlich von zwei Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§19
Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 20 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

(3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand legt die Vereinsstrafe fest.

(6) Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§20
Ausschluss aus dem Vereins

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
  2. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
  3. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
  4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§21
Haftung des Vereins

(1) Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Höhe im Jahr nicht übersteigt und alle weiteren ehrenamtlich Tätigen des Vereins, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§22
Datenschutz im Vereins

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

(3) Den Organen des Verein, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

§23
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat;
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins, schriftlich, gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(4) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erkelenz, die es für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sports im Stadtgebiet der Stadt Erkelenz zu verwenden hat.

(5) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die Vorsitzende und der/die Finanzverwalter/in als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

§24
Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.08.2021 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.